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Die Teilrevision des Gesetzes über die Behindertenhilfe wird behandelt. Der Bericht der Gesundheits- und Sozialkommission liegt vor.
Das seit 2017 geltende Gesetz über die Behindertenhilfe (BHG) wurde in enger Zusammenarbeit mit dem Kanton Basel-Landschaft erarbeitet. Es bildet die Grundlage für die bikantonale Bedarfsplanung. Es legt einheitliche Qualitätsanforderungen und Standards für die Erfassung und Normierung von Kosten fest. Ausserdem regelt es die gegenseitige Nutzung und Anerkennung der ambulanten Angebote. Nach dem Gesetz richten sich die Leistungen am behinderungsbedingten Bedarf der Person mit Behinderung aus.
Die Teilrevision geht auf einen Ratschlag des Regierungsrats zurück. Er wurde am 15. Oktober 2025 an die Gesundheits- und Sozialkommission (GSK) überwiesen. Die Vorlage nimmt die seit 2017 gemachten Erfahrungen auf und steht im Einklang mit den Reformzielen des Bundes. Sie berücksichtigt insbesondere die Aspekte Individualisierung, Transparenz und Kostensteuerung. Zentrale Ziele sind der Ausbau ambulanter Angebote, eine bessere Einpassung der Behindertenhilfe in angrenzende Bereiche und flexiblere Tagesstrukturleistungen ausserhalb von Institutionen. Die Vorlage ist grundsätzlich kostenneutral. Mit neuen ambulanten Angeboten im Bereich Arbeit führt sie zu geringen Mehrausgaben.
Die Revision läuft parallel in Basel-Landschaft. Dort ist sie politisch umstrittener: In der Vernehmlassung lehnte eine Stellungnahme die Teilrevision als Ganzes ab, unterstützte aber ihre Ziele. In Basel-Stadt hat die GSK zugestimmt. Im Zentrum steht, die Behindertenhilfe bei Lebensgestaltung, Arbeitsintegration und Wohnen stärker auf Selbstbestimmung, Teilhabe und ambulante Unterstützungsformen auszurichten. Die Vorlage betrifft Menschen mit Behinderungen, ihre Angehörigen und die Leistungserbringer. Sie hat zudem Folgen für die Kostensteuerung des Kantons.
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