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Die Motion von Herrn Thüring betreffend die teilweise Rückerstattung des U-Abos bei erheblichen und länger andauernden Leistungseinschränkungen des öffentlichen Verkehrs wird behandelt.
Das U-Abo ist das Umweltschutz-Abonnement des Tarifverbunds Nordwestschweiz (TNW). Es gilt für Zonen in der Region Basel und ist im schweizweiten Vergleich günstig, weil der Kanton es subventioniert. Hintergrund der Motion sind laut Medienberichten die rund zehnwöchigen Bauarbeiten in der Basler Innenstadt, die zu Umleitungen, längeren Reisezeiten und zusätzlichen Umstiegen führen. Bisher gibt es keinen allgemeinen Anspruch auf eine Rückerstattung bei Fahrplaneinschränkungen.
Die Motion wurde am 9. September 2026 eingereicht (Geschäft 26.5300). Sie verlangt, dass der Regierungsrat innert sechs Monaten eine Grundlage schafft. Damit sollen U-Abo-Besitzerinnen und -Besitzer mit Wohnsitz in Basel-Stadt bei solchen Einschränkungen Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung, eine Gutschrift oder eine Preisreduktion haben. Im Antrag heisst es, die Betroffenen zahlten den vollen Preis, obwohl sie während Wochen nicht die erwartete Leistung erhielten. Das gelte für Jahres- und Monatsabos.
Rechtlich gilt: Eine Motion verpflichtet den Regierungsrat, eine Vorlage oder Massnahme auszuarbeiten. Das ist in § 42 der Geschäftsordnung des Grossen Rates geregelt. Der Regierungsrat prüft sie auf rechtliche Zulässigkeit. Dabei spielt auch eine Rolle, dass Tarife und Abopreise vom Tarifverbund und von den Transportunternehmen mitbestimmt werden, an dem mehrere Kantone beteiligt sind. Früher hat der Regierungsrat bei Vorstössen zum U-Abo, etwa zur Ausdehnung auf FHNW-Standorte, vergleichbare Einwände vorgebracht. Er beantragte damals, die Motion nur als Anzug zu überweisen, weil sie nur teilweise rechtlich zulässig sei.
Die Frage ist wichtig, weil sie Kosten für den Kanton und die Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen Kanton, Tarifverbund und Verkehrsbetrieben berührt. Sie betrifft viele Pendlerinnen und Pendler.
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