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Die Interpellation Nr. 65 von Herrn Urgese fragt nach der Entwicklung der Betriebsmodelle im Basler Taxigewerbe seit Einführung des kantonalen Mindestlohns. Der Interpellant erklärt sich teilweise zufrieden.
Kernpunkte:
Im Kanton Basel-Stadt gilt seit 2022 ein kantonaler Mindestlohn. Er wurde nach der Annahme einer Volksinitiative eingeführt und beträgt gut 21 Franken pro Stunde, mit jährlicher Teuerungsanpassung. Er gilt grundsätzlich für alle Arbeitnehmenden, die im Kanton arbeiten. Selbständig Erwerbende fallen nicht darunter. Im Taxigewerbe ist deshalb die Frage zentral, ob Fahrerinnen und Fahrer als Angestellte oder als Selbständige gelten. Davon hängt ab, ob der Mindestlohn bezahlt werden muss und ob Sozialversicherungsbeiträge anfallen. Die Prüfung liegt beim Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), das dabei nach den Umständen des Einzelfalls beurteilen muss.
Die Abgrenzung ist auch in der Schweiz umstritten, weil sich Plattformen wie Uber ausbreiten. Das Bundesgericht hat in einem Urteil von 2022 die Arbeitgeberrolle von Uber gegenüber Fahrern in Genf bejaht. Die Fahrer wurden dort als Angestellte eingestuft. Diese Rechtsprechung wirkt auf andere Kantone und auf Mischformen aus. Dazu gehören Fahrer, die Taxidienste und Plattformfahrten kombinieren, oder Ein-Personen-Betriebe mit eigener Betriebsbewilligung.
Für die Öffentlichkeit ist das Thema wichtig, weil es um Lohnschutz, fairen Wettbewerb zwischen klassischen Taxis und Plattformen sowie um die soziale Absicherung der Fahrer geht. Die Motion Baumgartner soll eine gesetzliche Neuregelung des Taxigewerbes anstossen. Die Regierung muss dazu eine Vorlage erarbeiten. Die genauen Inhalte und der aktuelle Stand des Vorhabens konnte ich nicht überprüfen. Sie sind auf den Seiten des Grossen Rats und des Kantons Basel-Stadt nachzulesen.