00:00:00/ —
Der Anzug von Herrn Jenny und Konsorten betreffend die Milderung der Folgen teilweiser rechtlicher Unzulässigkeit einer Motion wird behandelt. Das Ratsbüro ist bereit, den Anzug entgegenzunehmen; er wurde stillschweigend überwiesen.
Im Kanton Basel-Stadt ist die Motion ein verbindliches parlamentarisches Instrument. Sie verpflichtet den Regierungsrat, dem Grossen Rat eine Verfassungs-, Gesetzes- oder Beschlussesvorlage vorzulegen. Der Anzug ist dagegen unverbindlicher: Er beauftragt die Regierung nur, etwas zu prüfen und darüber zu berichten. Eine Motion ist rechtlich unzulässig, wenn sie in die ausschliessliche Zuständigkeit des Regierungsrats eingreift oder mit höherrangigem Recht kollidiert. Das gilt zum Beispiel für die Verwaltungsorganisation, die dem Instrument der Motion nicht zugänglich ist. Hält die Regierung eine Motion für unzulässig, beantragt sie in der Regel die Umwandlung in einen Anzug.
Der Anzug von Herrn David Jenny und Konsorten (Geschäft 26.5279) wurde am 09.09.2026 eingereicht. Er zielt auf ein bekanntes Problem. Wenn der Grosse Rat den Überlegungen des Regierungsrats folgt, kann eine Motion mit (teilweise) unzulässigen Begehren nur noch als Anzug weiterbehandelt werden. Die Folge ist, dass auch die zulässigen Teile ihre Verbindlichkeit verlieren. Laut dem Vorstoss wird deshalb oft eine Zweitüberweisung als Motion verlangt, obwohl teilweise explizit oder implizit eingestanden wird, dass die Begehren rechtlich unzulässig sind. Diskutiert wird eine Aufteilung. Dabei würde ein Teil als Motion und ein Teil als Anzug weiterbehandelt.
Aktuell ist das Thema, weil solche Fälle in Basel häufiger vorkommen. Ein Beispiel ist die Motion von Herrn Christoph Hochuli (EVP) zum Frauenhausgesetz. Die Regierung hielt sie nur teilweise für rechtlich zulässig. Das Parlament behielt sie trotzdem mit 61 zu 31 Stimmen als Motion bei. Ein weiteres Beispiel ist eine Motion zum Projekt ReoS, die nur teilweise als rechtlich zulässig gilt. Der Anzug will klären, wie das Parlament mit solchen Fällen umgehen soll.
No speaker statements